Description

gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich geregelte eheliche Verbindung zwischen zwei Menschen, von denen mindestens einer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Additional notes and information

Kinderehe wird vom CEDAW- und vom CRC-Ausschuss als Form der Zwangsheirat interpretiert, da Kinder angesichts ihres Alters von Natur aus nicht in der Lage sind, die vollständige und freie Zustimmung zu ihrer Eheschließung oder deren zeitlicher Planung nach vorheriger Aufklärung zu erteilen. Nach den im Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) niedergelegten Menschenrechtsstandards ist die Kinderehe eine schädliche Praxis. Das Verbot der Verheiratung von unter 18-Jährigen ist eine Garantie dafür, dass die Verantwortung, die mit der Ehe einhergeht, Kindern nicht ohne ihre Zustimmung übertragen oder auferlegt wird. Der CEDAW- und der CRC-Ausschuss stimmten im Sinne der Achtung der sich entwickelnden Fähigkeit und Selbstständigkeit von Kindern, Entscheidungen zu treffen, die ihr Leben betreffen, zu, dass unter außergewöhnlichen Umständen die Heirat eines reifen und fähigen Kindes, das mindestens 16 Jahre alt ist, erlaubt werden kann, vorausgesetzt eine solche Entscheidung wird auf der Basis gesetzlich festgelegter rechtmäßiger außergewöhnlicher Gründe ohne Rücksicht auf Kultur und/oder Tradition von einem Richter getroffen. Kinderehe, Frühverheiratung und Zwangsheirat sind miteinander verbundene, aber verschiedene Begriffe. Sie werden jedoch ohne explizite Definition oder zumindest Klärung der Breite der jeden von ihnen umgebenden Mehrdeutigkeit in beliebiger Weise kombiniert und untereinander austauschbar verwendet. Der CEDAW- und der CRC-Ausschuss stimmten der Verwendung des Begriffs „Kinderehe und/oder Zwangsheirat“ zu.