Instrument 9: Einbeziehung der Geschlechtergleichstellung bei der Konzipierung des Projekts

Mit diesem Instrument können die Gleichstellungsziele und Indikatoren in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen auf die Projektebene übertragen werden. Es sollte von den Verwaltungsbehörden auf nationaler und subnationaler Ebene in den Planungs-, Umsetzungs- und Überwachungsphasen eines Vorhabens eingesetzt werden. Das Instrument kann von den Verwaltungsbehörden auch als Leitfaden und Unterstützung für die Akteure vor Ort und Projektträger verwendet werden.

Dieses Instrument dient der Umsetzung gleichstellungsorientierter Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Vorhaben wie in Artikel 67 des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Vorschlag für eine Dachverordnung) (COM(2018) 375 final) festgelegt:

Für die Auswahl der Vorhaben legt die Verwaltungsbehörde nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

Weitere Informationen zu den Verordnungen finden sich unter Instrument 1.