Instrument 7: Festlegung der gleichstellungsorientierten Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

Dieses Instrument kann von den Verwaltungsbehörden und Überwachungsausschüssen zur Unterstützung bei der Ausarbeitung gleichstellungsorientierter Vorhaben und zur Festlegung gleichstellungsorientierter Kriterien für die Auswahl der Vorhaben eingesetzt werden. Diese Unterstützung durch die Verwaltungsbehörden ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Geschlechtergleichstellung als bereichsübergreifender Grundsatz in alle Maßnahmen der EU-Fonds einfließt.

Artikel 67 des Vorschlags für die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Vorschlag für eine Dachverordnung) lautet wie folgt: 

Die Verwaltungsbehörde legt „nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung [...] Rechnung tragen, und wendet diese an“.