Instrument 6: Ausarbeitung von quantitativen und qualitativen Indikatoren für die Förderung der Geschlechtergleichstellung

Dieses Instrument[1] bietet eine Hilfestellung für:

  • die Festlegung spezifischer quantitativer und qualitativer Indikatoren für die Förderung der Geschlechtergleichstellung, aufbauend auf bereits definierten gemeinsamen Indikatoren für die einzelnen Fonds. Dies gestattet den Mitgliedstaaten und der EU, den Beitrag der Fonds zur Geschlechtergleichstellung zu überwachen;
  • die Abstimmung dieser Indikatoren zur Förderung der Geschlechtergleichstellung mit den nationalen Prioritäten im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten und der EU, den Beitrag der Fonds zu spezifischen nationalen Prioritäten im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter zu überwachen.

Dieses Instrument kann den Verwaltungsbehörden auf nationaler und subnationaler Ebene als Anleitung bei der Konzeption der operationellen Programme im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in ihrer Vielfalt dienen. Spezifische Indikatoren für die Geschlechtergleichstellung sind wesentlich für gleichstellungsorientierte Beiträge zu jährlichen Leistungsüberprüfungen – einer wichtigen Gelegenheit für einen Politikdialog über wichtige Themen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Leistung des Programms. Sie liefern zudem relevante Informationen für den Überwachungsausschuss sowie Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen.

Wie in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii des Vorschlags für die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Vorschlag für eine Dachverordnung) festgelegt, müssen für jedes spezifische Ziel eines operationellen Programms „Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten“ vorhanden sein. Für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) wurden gemeinsame Indikatoren in den Anhängen der jeweiligen Verordnungen festgelegt. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch auch offen, eigene Indikatoren hinzuzufügen. Neben dieser spezifischen Unterstützung für die Entwicklung von Indikatoren für die Geschlechtergleichstellung wurde die Erfassung von Daten, die nach dem Geschlecht aufgeschlüsselt sind, als Standardverfahren festgelegt. Die Erhebung dieser Daten zu den Indikatoren für die Geschlechtergleichstellung sowie – sofern möglich und sinnvoll – die Aufschlüsselung aller Indikatoren nach Geschlecht und weiteren wichtigen Merkmalen ist von höchster Wichtigkeit, da sie Auswirkungen auf alle Phasen der Programmplanung der EU-Fonds hat.