Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung als Form der Einhaltung von EU-Rechtsvorschriften

Was bedeutet das?

Die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung wird als Methode nicht ausdrücklich bei der Programmplanung und Durchführung der Programme der EU-Fonds gefordert, sie ist jedoch die umfassendste und transparenteste Form, um die in den Verordnungen über die EU-Fonds festgelegten Anforderungen und Pflichten der Gleichstellung zu erfüllen.

Diese im Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Vorschlag für eine Dachverordnung) (COM(2018) 375 final) genannten Anforderungen bilden die Grundlage aller Programme der EU- Fonds und umfassen:

  • die Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifenden Grundsatz,
  • die Festlegung der am Programmplanungsprozess und der Umsetzung der Programme beteiligten Partnerinnen und Partner, einschließlich der „für die Gleichstellung der Geschlechter verantwortlichen Stellen“ und
  • die Pflicht der Verwaltungsbehörden, nichtdiskriminierende und transparente Kriterien und Verfahren festzulegen und anzuwenden, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen (Artikel 67).

Zusätzlich zu der vorgeschlagenen Dachverordnung werden weitere Anforderungen zur Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt:

  • Dies die Verordnung überdenEuropäischenSozialfondsPlus(ESF+), die das Ziel der Erwerbsbeteiligung von Frauen, der ren Vereinbarkeit von Beruf undPrivatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung umfasst.
  • Beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und beim Kohäsionsfonds werden im Wesentlichen die in dem Vorschlag für eine Dachverordnung festgelegten Anforderungen bekräftigt, insbesondere die Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifenden Grundsatz.
  • Beim Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[1] wird die Forderung aus dem Vorschlag für eine Dachverordnung aufgegriffen, gegebenenfalls
    „für die Gleichstellung der Geschlechter verantwortliche Stellen“[2] einzubeziehen, und die Vorgabe für Verwaltungsbehörden festgelegt, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Fördermitteln zu unterrichten.