Grundlegende Voraussetzungen der EU-Fonds

Im Zusammenhang mit dem übergeordneten politischen Ziel für „Ein sozialeres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ wird in Anhang IV des Vorschlags für eine Dachverordnung die Notwendigkeit „Nationaler strategischer Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter“ als grundlegende Voraussetzung für den EFRE, ESF+ und Kohäsionsfonds (nach der vorgeschlagenen Dachverordnung, Artikel 11 Absatz 1) genannt. Diese muss nur dann erfüllt sein, wenn ein Mitgliedstaat die Einführung eines der folgenden beiden spezifischen Ziele für das operationelle Programm wählt:

  • EFRE 4.1: Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch die Entwicklung der Infrastruktur oder
  • ESF+ 4.1.3: Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung, einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken, der Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie des gesunden und aktiven Alterns.

Um eines dieser beiden von einem Mitgliedstaat ausgewählten spezifischen Ziele fördern zu können, muss dessen nationaler strategischer Politikrahmen für die Geschlechtergleichstellung auf nationaler Ebene die folgenden Vorgaben erfüllen (Vorschlag für eine Dachverordnung, Anhang IV, Tabelle: Thematische grundlegende Voraussetzungen für den EFRE, ESF+ und den Kohäsionsfonds
– Artikel 11 Absatz 1):

  1. faktengestützte Ermittlung von Herausforderungen für die Gleichstellung der Geschlechter (siehe Instrument 2);
  2. Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Unterschiede bei Beschäftigung, Einkommen und Renten/Pensionen und zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, unter anderem durch Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, mit Zielwerten (siehe Instrument 3, Instrument 4 und Instrument 6);
  3. Vorkehrungen für die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung des strategischen Politikrahmens (Instrument 6) und der Datenerhebungsmethoden (siehe  Instrument 8 and Instrument 11) sowie
  4. Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen, den Sozialpartnern und einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen vollzogen wird (siehe Instrument 5).