Konkrete Anforderungen für die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung innerhalb der EU-Fonds
In dem Vorschlag der Europäischen Kommission für die Verordnungen für 2021-2027 wird eine Reihe von konkreten Anforderungen und Pflichten für die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden festgelegt, die bei der Programmplanung und Durchführung der Programme der EU-Fonds einzuhalten sind. Diese stellen die Mindest‑ anforderungen für die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung im Rahmen der EU‑Fonds dar. Diese können jedoch auch als Ausgangspunkte betrachtet werden, um über die grundlegenden Anforderungen hinauszugehen und den dualen Ansatz für die Geschlechtergleichstellung innerhalb der EU-Fonds entsprechend den im Vertrag festgelegten Verpflichtungen vollständig umzusetzen.
Die im Vorschlag für eine Verordnung mit ge‑ meinsamen Bestimmungen (Vorschlag für eine Dachverordnung) (COM(2018) 375 final) genannten Anforderungen umfassen:
die Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifenden Grundsatz (Vorschlag für eine Dachverordnung, Erwägungsgrund 5),
die Festlegung der am Programmplanungsprozess und an der Umsetzung der Programme beteiligten Partner, einschließlich der „Stellen, die für die Gleichstellung der Geschlechter zuständig sind“ (Vorschlag für eine Dachverordnung, Artikel 6),
die Pflicht der Verwaltungsbehörden, „nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren festzulegen und anzuwenden, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen“ (Vorschlag für eine Dachverordnung, Artikel 67).
Die Anforderung, die Gleichstellung der Ge‑ schlechter als bereichsübergreifenden Grund‑ satz zu berücksichtigen, ist als Vorgabe für die Einhaltung des dualen Ansatzes der EU für die Geschlechtergleichstellung zu verstehen, wozu spezifische Maßnahmen und eine umfassendere Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zählen.
Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) und nach Artikel 10 AEUV, darunter die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sollten beim Einsatz der Fonds berücksichtigt werden, ebenso wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation beitragen. […]
Artikel 6 zu Partnerschaften und Steuerung auf mehreren Ebenen sieht die Einbindung von Partnerinnen und Partnern bei allen Bemühungen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung vor.
(1) „Jeder Mitgliedstaat organisiert eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen
Behörden. Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:
(a) städtische und andere Behörden;
(b) Wirtschafts- und Sozialpartner;
(c) relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Partner des Umweltbereichs und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind.
In Artikel 67 werden die allgemeinen Anforderungen für die gleichstellungsorientierten Kriterien für die Auswahl der Vorhaben und Verfahren im Rahmen der „Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde“ festgelegt.
(1) Für die Auswahl der Vorhaben legt die Verwaltungsbehörde nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.
Neben dem Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen werden weitere Anforderungen zur Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in den Vorschlägen für die fondsspezifischen Verordnungen fest‑ gelegt. Dies gilt besonders für den Europäi‑ schen Sozialfonds Plus (ESF+), während beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Wesentlichen die bereits in der vorgeschlagenen Dachverordnung festgelegten Anforderungen bekräftigt werden.
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)
Der Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018) 382 final) enthält spezifische Ziele, darunter die Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, die Gewährleistung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung (Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), Artikel 4). Dort sind ausdrücklich Maßnahmen zur Unterstützung der Geschlechtergleichstellung vorgesehen, wie beispielsweise die Forderung nach Chancengleichheit, um „die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung“ zu gewährleisten (Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), Artikel 6).
[Artikel 4, Spezifische Ziele:] 1. Der ESF+ unterstützt die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Inklusion und Gesundheit und trägt somit auch zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel [4] der [künftigen Dachverordnung] bei: [...] iii) Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung, einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken, der Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie des gesunden und aktiven Alterns.
[Artikel 6, Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung:]
1. Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme sowie die im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit unterstützten Vorhaben gewährleisten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung. Außerdem fördern sie bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der Grundsätze gemäß Absatz 1 im Rahmen jedes der ESF+-Ziele, einschließlich des Übergangs von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft.
[Präambel, Erwägungsgründe:] (13) Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen und Nichterwerbspersonen, sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
(28) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/ institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [künftige Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.
(33) Der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln für Kleinstunternehmen, Unternehmen der Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen ist eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen, vor allem durch die arbeitsmarktfernsten Personen. Mit Blick auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems legt die Verordnung über den ESF+ Bestimmungen fest, um das Angebot von Finanzmitteln zu erhöhen und den Zugang dazu für Sozialunternehmen zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Finanzierungsfensters „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet.
Erfahrungsaustausch mit der Community of Practice on Gender Mainstreaming – der STANDARD für den ESF (2014‑2020)
Die Europäische Kommission hat innerhalb des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Programmplanungszeitraum 2007–2013 eine Community of Practice on Gender Mainstreaming (GenderCoP) für die transnationale Zusammenarbeit eingerichtet. Die Gemeinschaft der Expertinnen und Experten ist ein Lernnetzwerk zur Unterstützung der Verwaltungsbehörden und zwischengeschalteten Einrichtungen im Rahmen des ESF, um die Strategien des Gender-Mainstreamings bei der Umsetzung der Prioritätsachsen des ESF besser zu verankern. Die Mitglieder des GenderCoP haben einen europäischen STANDARD, eine Leitlinie zur Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in allen Phasen der Verwaltung des ESF, entwickelt. Der STANDARD der GenderCoP wurde in vier Mitgliedstaaten in einer Pilotphase getestet – in Flandern, Belgien, Tschechien, Finnland und Schweden. Die Europäische Kommission forderte durch seine Billigung alle Mitgliedstaaten zur Verwendung des Standards auf.
Der im Programmplanungszeitraum 2007–2013 der EU-Fonds entwickelte STANDARD soll eine Leitlinie für eine fundierte, gleichstellungsorientierte Programmplanung und Umsetzung der ESF-Programme darstellen. Beim ESF zeichnet sich dieser Zeitraum im Vergleich zu den übrigen Fonds durch konkretere Zielsetzungen und Bestrebungen im Hinblick auf die gleichstellungsorientierte Umsetzung aus. Der STANDARD umfasst hilfreiche Erfahrungen, Erläuterungen und Beispiele für bewährte Verfahren, wie die Geschlechtergleichstellung in die Verfahren und Prioritäten des ESF einfließen kann. Er kann als Anleitung zur Umsetzung des Gender- Mainstreamings im Rahmen des ESF benutzt werden und als Instrument zur Bewertung und Überwachung von bestehenden Verfahren dienen. Insbesondere enthält der STANDARD Anforderungen für die Umsetzung des Gender-Mainstreamings und spezifische Maßnahmen im Rahmen des ESF sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene. Auf nationaler Ebene werden die Anforderungen für die nationalen oder subnationalen operationellen Programme, für die nationale oder subnationale Umsetzung und für die Vorhaben beschrieben. Im STANDARD wird ein allgemeines Modell verwendet, um den ESF zu beschreiben.
Ferner wird im STANDARD die Bedeutung einer konsequenten Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei den Verfahren der EU-Fonds für die EU-Ebene (Haushalt und Rechtsvorschriften), die Prioritäten und die weiteren Ebenen (Planung, Programmierung und Festlegung der Bedingungen und Auswahlkriterien für die Vorhaben in den Mitgliedstaaten) betont. Ebenso wie die Geschlechtergleichstellung stellt die Kohärenz auf den unterschiedlichen politischen Ebenen eine Verpflichtung dar. Der STANDARD wurde entwickelt, um die Geschlechtergleichstellung und den dualen Ansatz der Gleichstellung der Geschlechter konsequent in alle Schritte der ESF-Verwaltung zu integrieren. Die Kohärenz zwischen den unterschiedlichen Politikzyklen und Verfahren ist wichtig, da jede Ebene die Grundlage für die nächste Ebene bildet. Ohne Kohärenz kann mit den durch die EU-Fonds finanzierten Vorhaben die Dimension der Geschlechtergleichstellung nicht erfolgreich integriert werden.
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds
In dem Vorschlag für eine spezifische Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds (COM(2018) 372 final) wird die Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifender Grundsatz nach der Definition des Vorschlags für eine Dachverordnung[1] (Erwägungsgrund 5) bekräftigt.
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
In dem Vorschlag für eine spezifische Verordnung über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (COM(2018) 392 final) wird erneut die Notwendigkeit hervorgehoben, „gegebenenfalls“ „Einrichtungen [einzubeziehen], die für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter verantwortlich sind“ (Artikel 94). Ferner wird die Vorgabe für die Verwaltungsbehörden festgelegt, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Fördermitteln zu unterrichten (Artikel 110).
[Artikel 94: Verfahrensvorschriften:] […] 3. Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein:
(a) zuständige Behörden;
(b) Wirtschafts- und Sozialpartner;
(c) Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne [Gemeinsame Agrarpolitik] ein.
[Artikel 110, Verwaltungsbehörde – Koordinierung und Verwaltung:] 2. Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass […] (k) Publizität für den GAP- Strategieplan betrieben wird, einschließlich durch die nationalen GAP-Netze, indem potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und die Begünstigten sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.
[1] COM(2018) 372 final, Erwägungsgrund 5 sieht Folgendes vor: „Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden ‚EUV‘) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚AEUV‘), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation beitragen. […]“..