Konkrete Anforderungen für die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung innerhalb der EU-Fonds

In dem Vorschlag der Europäischen Kommission für die Verordnungen für 2021-2027 wird eine Reihe von konkreten Anforderungen und Pflichten für die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden festgelegt, die bei der Programmplanung und Durchführung der Programme der EU-Fonds einzuhalten sind. Diese stellen die Mindest‑ anforderungen für die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung im Rahmen der EU‑Fonds dar. Diese können jedoch auch als Ausgangspunkte betrachtet werden, um über die grundlegenden Anforderungen hinauszugehen und den dualen Ansatz für die Geschlechtergleichstellung innerhalb der EU-Fonds entsprechend den im Vertrag festgelegten Verpflichtungen vollständig umzusetzen.

Die im Vorschlag für eine Verordnung mit ge‑ meinsamen Bestimmungen (Vorschlag für eine Dachverordnung) (COM(2018) 375 final) genannten Anforderungen umfassen:

  • die Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifenden Grundsatz (Vorschlag für eine Dachverordnung, Erwägungsgrund 5),
  • die Festlegung der am Programmplanungsprozess und an der Umsetzung der Programme beteiligten Partner, einschließlich der „Stellen, die für die Gleichstellung der Geschlechter zuständig sind“ (Vorschlag für eine Dachverordnung, Artikel 6),
  • die Pflicht der Verwaltungsbehörden, „nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren festzulegen und anzuwenden, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen“ (Vorschlag für eine Dachverordnung, Artikel 67).

Die Anforderung, die Gleichstellung der Ge‑ schlechter als bereichsübergreifenden Grund‑ satz zu berücksichtigen, ist als Vorgabe für die Einhaltung des dualen Ansatzes der EU für die Geschlechtergleichstellung zu verstehen, wozu spezifische Maßnahmen und eine umfassendere Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zählen.

Artikel 6 zu Partnerschaften und Steuerung auf mehreren Ebenen sieht die Einbindung von Partnerinnen und Partnern bei allen Bemühungen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung vor.

In Artikel 67 werden die allgemeinen Anforderungen für die gleichstellungsorientierten Kriterien für die Auswahl der Vorhaben und Verfahren im Rahmen der „Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde“ festgelegt.

Neben dem Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen werden weitere Anforderungen zur Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in den Vorschlägen für die fondsspezifischen Verordnungen fest‑ gelegt. Dies gilt besonders für den Europäi‑ schen Sozialfonds Plus (ESF+), während beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Wesentlichen die bereits in der vorgeschlagenen Dachverordnung festgelegten Anforderungen bekräftigt werden.

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

Der Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018) 382 final) enthält spezifische Ziele, darunter die Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, die Gewährleistung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung (Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), Artikel 4). Dort sind ausdrücklich Maßnahmen zur Unterstützung der Geschlechtergleichstellung vorgesehen, wie beispielsweise die Forderung nach Chancengleichheit, um „die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung“ zu gewährleisten (Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), Artikel 6).

 Erfahrungsaustausch mit der Community of Practice on Gender Mainstreaming – der STANDARD für den ESF (2014‑2020)

Die Europäische Kommission hat innerhalb des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Programmplanungszeitraum 2007–2013 eine Community of Practice on Gender Mainstreaming (GenderCoP) für die transnationale Zusammenarbeit eingerichtet. Die Gemeinschaft der Expertinnen und Experten ist ein Lernnetzwerk zur Unterstützung der Verwaltungsbehörden und zwischengeschalteten Einrichtungen im Rahmen des ESF, um die Strategien des Gender-Mainstreamings bei der Umsetzung der Prioritätsachsen des ESF besser zu verankern. Die Mitglieder des GenderCoP haben einen europäischen STANDARD, eine Leitlinie zur Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in allen Phasen der Verwaltung des ESF, entwickelt. Der STANDARD der GenderCoP wurde in vier Mitgliedstaaten in einer Pilotphase getestet – in Flandern, Belgien, Tschechien, Finnland und Schweden. Die Europäische Kommission forderte durch seine Billigung alle Mitgliedstaaten zur Verwendung des Standards auf.

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds

In dem Vorschlag für eine spezifische Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds (COM(2018) 372 final) wird die Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifender Grundsatz nach der Definition des Vorschlags für eine Dachverordnung[1] (Erwägungsgrund 5) bekräftigt.

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

In dem Vorschlag für eine spezifische Verordnung über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (COM(2018) 392 final) wird erneut die Notwendigkeit hervorgehoben, „gegebenenfalls“ „Einrichtungen [einzubeziehen], die für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter verantwortlich sind“ (Artikel 94). Ferner wird die Vorgabe für die Verwaltungsbehörden festgelegt, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Fördermitteln zu unterrichten (Artikel 110).