Checkliste für die Umsetzung des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter in Partnerschaftsvereinbarungen
Nach dem Vorschlag für eine Dachverordnung müssen alle Partnerschaftsvereinbarungen folgende Elemente enthalten:
Die ausgewählten politischen Ziele mit Angabe der jeweiligen Fonds und Programme mit entsprechender Begründung sowie gegebenenfalls mit Begründung der Nutzung des Umsetzungs- modus von InvestEU und unter Berücksichtigung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen.
Bezieht sich die Begründung der politischen Ziele auf die Gleichstellung der Geschlechter/Ungleichheiten?
Sofern dies nicht der Fall ist: Wurde eine Bewertung der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Bereich des politischen Ziels durchgeführt? (Nähere Informationen finden sich unter Instrument 2).
Sofern diese nicht durchgeführt wurde, warum nicht?
Die für die Integration der Geschlechtergleichstellung als bereichsübergreifender Grundsatz erforderliche Unterstützung und Kenntnisse können auch im Rahmen der Begründung und der ausgewählten politischen Ziele berücksichtigt werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bzw. der Ungleichheiten nach den EU-Verordnungen verpflichtend ist (siehe Instrument 1).
Enthalten die länderspezifischen Empfehlungen Informationen über die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten?
Sofern dies zutrifft, ist sicherzustellen, dass diese Ungleichheiten und Empfehlungen bei den ausgewählten politischen Zielen berücksichtigt werden.
Für jedes der ausgewählten politischen Ziele aus Punkt 1:
eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden Fonds erwartet werden,
gegebenenfalls unter Einsatz von InvestEU,
Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds,
gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen,
Komplementaritäten zwischen den Fonds und anderen Unionsinstrumenten, einschließlich LIFE, und
strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte.
Wird in der Zusammenfassung Bezug auf die Ungleichheiten in den Mitgliedstaaten und auf subnationaler und/oder lokaler Ebene genommen?
Ist dies nicht der Fall, ist auf die entsprechende Analyse der Ungleichheiten im Bereich des politischen Ziels zu verweisen, die Hinweise auf die vorhandenen geschlechtsspezifischen Ungleichheiten liefert.
Stehen die wichtigsten Ergebnisse in Zusammenhang mit der Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern in ihrer gesamten Vielfalt (nicht nur unter Berücksichtigung des Geschlechts, sondern auch von Merkmalen wie Alter, sozioökonomische Situation, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Religion, ländliche oder städtische Standorte usw.) in dem Mitgliedstaat?
Sofern dies nicht zutrifft, gibt es hierfür eine Begründung?
Gibt es keine derartige Begründung, ist ein Zusammenhang zwischen den wichtigsten Ergebnissen und der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifender Grundsatz herzustellen. Dies kann erfolgen, indem sichergestellt wird, dass die wichtigsten Ergebnisse einen Beitrag zu spezifischen Zielen für die Gleichstellung der Geschlechter leisten wie die Förderung der Geschlechtergleichstellung bei der Quantität und Qualität der Beschäftigung, die Verringerung des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern usw.
In welcher Weise wurden mögliche Komplementaritäten zwischen den Fonds berücksichtigt, um die Geschlechtergleichstellung zu fördern? (Siehe Instrument 4 für weitere Informationen über die Koordinierung zwischen den Fonds).
Wurden Fragen der Gleichstellung der Geschlechter in koordinierter Form bei den nationalen und subnationalen Programmen berücksichtigt?
Sofern dies nicht der Fall ist, muss sichergestellt werden, dass in der Partnerschaftsvereinbarung ausdrücklich auf die Komplementarität bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung bei nationalen und subnationalen Programmen sowie bei den Fonds und anderen EU-Instrumenten hingewiesen wird.
Die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der Fonds, aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler Ebene unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zu thematischer Konzentration.
Falls zutreffend, Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 102 Absatz 2 und der Höhe der für eine Übertragung von einer Regionenkategorie auf eine andere vorgeschlagenen Mittel nach Artikel 105.
Die Beiträge an InvestEU aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie.
Hat die vorläufige Mittelzuweisung Einfluss auf die Geschlechtergleichstellung und das Leben von Frauen und Männern auf nationaler und/oder subnationaler Ebene?
Falls ja, wie wirkt sich die Mittelzuweisung auf Frauen und Männer aus? In positiver oder negativer Weise? Sind Frauen und Männer in unterschiedlicher Weise betroffen? Sind diese Unterschiede gerechtfertigt? (Beim Ausgleich struktureller Nachteile bestimmter Gruppen können beispielsweise Maßnahmen aus Gründen der Fairness ergriffen werden und diesen Gruppen vergleichsweise mehr Mittel zugewiesen werden.) Welche Auswirkungen hat diese Differenzierung auf die Geschlechtergleichstellung (positiv/negativ)?
Sofern keine Auswirkungen zu erwarten sind, ist die Zielgruppe nach Geschlecht aufgeschlüsselt zu ermitteln.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bzw. der Ungleichheiten nach den EU-Verordnungen verpflichtend ist.
Eine Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds sowie der entsprechende nationale Beitrag aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie.
Steht die Auflistung der geplanten Programme in einem eindeutigen Zusammenhang zu den politischen Zielen?
Es ist auf eine eindeutige Unterscheidung des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Gleichstellung durch Nennung der entsprechenden Ziele und Zielvorgaben für die Förderung der Geschlechtergleichstellung zu achten. (Weitere Informationen zum bereichsübergreifenden Grundsatz siehe Instrument 1.)
Eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Stärkung seiner administrativen Kapazität beim Einsatz der Fondsmittel ergreift.
Gibt es Maßnahmen im Zusammenhang mit der Geschlechtergleichstellung, die auf rechtlichen Verpflichtungen und der Verpflichtung zur Gleichstellung von Frauen und Männern basieren?
Sofern dies nicht der Fall ist, kann das Instrument 1 verwendet werden, um die einzubeziehenden Maßnahmen zu ermitteln.
Gibt es bereits eine Strategie zur Kapazitätsentwicklung für Führungskräfte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder ist diese geplant? Umfasst diese den Bereich Geschlechtergleichstellung?
Falls nein, ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Geschlechtergleichstellung alle in- frage kommenden Beschäftigten erreichen, damit diese über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeitenverfügen, um die Verpflichtung der EU zur Gleichstellung von Frauen und Männern wirkungsvoll umzusetzen.
Sind Akteure, die in den Mitgliedstaaten im Bereich Gleichstellung tätig sind, genannt und aufgenommen,– aus dem staatlichen/ öffentlichen Sektor, ebenso wie Organisationen der Zivilgesellschaft?
Sofern dies nicht der Fall ist, sind die entsprechenden Akteure zu nennen und es ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig einbezogen werden.
Gibt es bereits eine Unterstützungsstruktur zur Erfüllung der Anforderungen der bereichsübergreifenden Grundsätze, einschließlich des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Gleichstellung, oder wird es eine derartige Struktur geben?
Wenn nicht, ist die Einrichtung einer derartigen Unterstützungsstruktur zu prüfen. In der Praxis ist nicht ausreichend bekannt, in welchen Bereichen und wie die Anforderungen im Hinblick auf die Geschlechtergleichstellung zu erfüllen sind. Beispielsweise wird die Behauptung, die Geschlechtergleichstellung sei für einen bestimmten Politikbereich nicht von Bedeutung, häufig vorgebracht, obwohl die Gleichstellung für alle Bereiche relevant ist. Eine Unterstützungsstruktur kann die für die Erfüllung der Anforderungen in der Praxis benötigte Orientierungshilfe bereitstellen.