Checkliste für die Umsetzung des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter in operationellen Programmen

Nach dem Vorschlag für eine Dachverordnung müssen alle operationellen Programme folgende Elemente enthalten[1]:

In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zu den politischen Zielen und die Kommunikation seiner Ergebnisse dargelegt.

Ein Programm besteht aus Prioritäten. Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel oder der technischen Hilfe. Eine Priorität entspricht einem politischen Ziel und beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen Ziel kann mehr als eine Priorität zugeordnet sein. Für aus dem EMFF unterstützte Programme darf jede Priorität einem politischen Ziel oder mehreren politischen Zielen entsprechen.

Jedes Programm sollte Folgendes enthalten:

  1. eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung:
    • der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede, außer bei aus dem EMFF unterstützten Programmen;
    • des Marktversagens, des Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten;
    • der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat ermittelten Herausforderungen;
    • der Herausforderungen bei der administrativen Kapazität und Governance;
    • der bisherigen Erfahrungen;
    • makroregionaler und Meeresbeckenstrategien, sofern die Mitgliedstaaten und Regionen an solchen Strategien beteiligt sind; für aus dem AMIF [2], dem ISF[3] und dem BMVI[4], unterstützte Programme des Fortschritts bei der Durchführung des entsprechenden Besitzstandes der Union und von Aktionsplänen;
  2. eine Begründung für die ausgewählten politischen Ziele, entsprechenden Prioritäten, spezifischen Ziele und Unterstützungsarten;
  3. spezifische Ziele für jede Priorität – ausgenommen technische Hilfe;
  4. für jedes spezifische Ziel:
    • die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und ihres erwarteten Beitrags zu diesen spezifischen Zielen sowie der makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;
    • Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten;
    • die wichtigsten Zielgruppen;;
    • konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung und anderer territorialer Instrumente;
    • die interregionalen und transnationalen Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;
    • die geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente;
    • die Arten der Intervention und eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Intervention oder des Unterstützungsbereichs;
  5. die geplante Nutzung der technischen Hilfe im Einklang mit den Artikeln 30 bis 32 und relevanter Arten der Intervention;
  6. ein Finanzierungsplan mit:
    • einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für jeden Fonds und jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum und aufgeschlüsselt nach Jahr ausweist, einschließlich aller gemäß Artikel 21 übertragenen Beträge;
    • einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für jede Priorität aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie sowie den nationalen Beitrag und dessen Zusammensetzung aus öffentlichem und privatem Beitrag anzeigt;
    • für aus dem EMFF unterstützte Programme – einer Tabelle, in der für jeden Unterstützungsbereich die Höhe der Gesamtmittelzuweisung der Unterstützung aus dem Fonds und der nationale Beitrag ausgewiesen wird;
    • für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme – eine Tabelle, in der für jedes spezifische Ziel die Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Maßnahmenart, der nationale Beitrag und die Zusammensetzung aus öffentlichem und privatem Beitrag ausgewiesen wird;
  7. die Maßnahmen zur Einbindung der Partner nach Artikel 6 in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme;
  8. für jede grundlegende Voraussetzung gemäß Artikel 11, An- hang III und Anhang IV – eine Bewertung, ob diese grund- legende Voraussetzung am Tag der Einreichung des Programms erfüllt ist;
  9. dem vorgesehenen Ansatz für Kommunikations- und Sicht- barkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, der vorgesehenen Finanzmittel und der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung und die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde und
  10. die Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet.